§ 1420 BGB
Verwendung zum Unterhalt
1659 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.