Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1420 BGB

Verwendung zum Unterhalt

1659 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, sind vor den Einkünften, die in das Vorbehaltsgut fallen, der Stamm des Gesamtguts ist vor dem Stamm des Vorbehaltsguts oder des Sonderguts für den Unterhalt der Familie zu verwenden.

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