Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§

§ 1470 BGB

Wirkung der richterlichen Aufhebungsentscheidung

1709 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.

(2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.

Vorheriger § | Nächster §