§ 1467 BGB
Ausgleichung zwischen Vorbehalts-, Sonder- und Gesamtgut
1706 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Verwendet ein Ehegatte Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut oder in sein Sondergut, so hat er den Wert des Verwendeten zum Gesamtgut zu ersetzen.
(2) Verwendet ein Ehegatte Vorbehaltsgut oder Sondergut in das Gesamtgut, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut verlangen.