Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§

§ 1468 BGB

Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs

1707 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Was ein Ehegatte zum Gesamtgut oder was er zum Vorbehaltsgut oder Sondergut des anderen Ehegatten schuldet, braucht er erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft zu leisten; soweit jedoch das Vorbehaltsgut und das Sondergut des Schuldners ausreichen, hat er die Schuld schon vorher zu berichtigen.

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