Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§

§ 1466 BGB

Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes

1705 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.

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