§ 1466 BGB
Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes
1705 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten der Ausstattung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes dem Vater oder der Mutter des Kindes zur Last.