Titel 3 – Vertrag
§

§ 145 BGB

Bindung an den Antrag

160 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

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