§ 145 BGB
Bindung an den Antrag
160 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
160 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.