Titel 3 – Vertrag
§

§ 146 BGB

Erlöschen des Antrags

161 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

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