§ 144 BGB
Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts
159 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.