Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1423 BGB

Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

1662 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

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