Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1422 BGB

Inhalt des Verwaltungsrechts

1661 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.

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