Unterkapitel 2 – Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten
§

§ 1424 BGB

Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke

1663 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört.

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