Kapitel 2 – Gütertrennung
§

§ 1414 BGB

Eintritt der Gütertrennung

1653 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

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