Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1413 BGB

Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung

1652 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulässig.

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