Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§

§ 1415 BGB

Vereinbarung durch Ehevertrag

1654 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

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