§ 1248 BGB
Eigentumsvermutung
1543 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.