Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1248 BGB

Eigentumsvermutung

1543 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bei dem Verkauf des Pfandes gilt zugunsten des Pfandgläubigers der Verpfänder als der Eigentümer, es sei denn, dass der Pfandgläubiger weiß, dass der Verpfänder nicht der Eigentümer ist.

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