§ 1249 BGB
Ablösungsrecht
1544 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.