Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1249 BGB

Ablösungsrecht

1544 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wer durch die Veräußerung des Pfandes ein Recht an dem Pfande verlieren würde, kann den Pfandgläubiger befriedigen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist. Die Vorschrift des § 268 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.

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