§ 1247 BGB
Erlös aus dem Pfande
1542 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.