Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1247 BGB

Erlös aus dem Pfande

1542 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Soweit der Erlös aus dem Pfande dem Pfandgläubiger zu seiner Befriedigung gebührt, gilt die Forderung als von dem Eigentümer berichtigt. Im Übrigen tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes.

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