§ 1235 BGB
Öffentliche Versteigerung
1530 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.