Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1221 BGB

Freihändiger Verkauf

1516 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.

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