§ 1221 BGB
Freihändiger Verkauf
1516 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.