§ 1222 BGB
Pfandrecht an mehreren Sachen
1517 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.
1517 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Besteht das Pfandrecht an mehreren Sachen, so haftet jede für die ganze Forderung.