Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1223 BGB

Rückgabepflicht; Einlösungsrecht

1518 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Pfandgläubiger ist verpflichtet, das Pfand nach dem Erlöschen des Pfandrechts dem Verpfänder zurückzugeben.

(2) Der Verpfänder kann die Rückgabe des Pfandes gegen Befriedigung des Pfandgläubigers verlangen, sobald der Schuldner zur Leistung berechtigt ist.

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