Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1224 BGB

Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

1519 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

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