§ 1224 BGB
Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
1519 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
1519 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.