Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1225 BGB

Forderungsübergang auf den Verpfänder

1520 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Verpfänder nicht der persönliche Schuldner, so geht, soweit er den Pfandgläubiger befriedigt, die Forderung auf ihn über. Die für einen Bürgen geltenden Vorschrift des § 774 findet entsprechende Anwendung.

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