Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1226 BGB

Verjährung der Ersatzansprüche

1521 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Ersatzansprüche des Verpfänders wegen Veränderungen oder Verschlechterungen des Pfandes sowie die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten. Die Vorschrift des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

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