Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1227 BGB

Schutz des Pfandrechts

1522 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

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