§ 1227 BGB
Schutz des Pfandrechts
1522 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Wird das Recht des Pfandgläubigers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Pfandgläubigers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.