Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1236 BGB

Durchführung der Versteigerung

1531 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.

Vorheriger § | Nächster §