§ 1236 BGB
Durchführung der Versteigerung
1531 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
1531 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.