Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1230 BGB

Auswahl unter mehreren Pfändern

1525 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.

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