§ 1230 BGB
Auswahl unter mehreren Pfändern
1525 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Unter mehreren Pfändern kann der Pfandgläubiger, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen auswählen, welche verkauft werden sollen. Er kann nur so viele Pfänder zum Verkauf bringen, als zu seiner Befriedigung erforderlich sind.