Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1231 BGB

Herausgabe des Pfandes zum Verkauf

1526 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Pfandgläubiger nicht im Alleinbesitz des Pfandes, so kann er nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung die Herausgabe des Pfandes zum Zwecke des Verkaufs fordern. Auf Verlangen des Verpfänders hat anstelle der Herausgabe die Ablieferung an einen gemeinschaftlichen Verwahrer zu erfolgen; der Verwahrer hat sich bei der Ablieferung zu verpflichten, das Pfand zum Verkauf bereitzustellen.

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