Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1229 BGB

Verbot der Verfallvereinbarung

1524 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine vor dem Eintritt der Verkaufsberechtigung getroffene Vereinbarung, nach welcher dem Pfandgläubiger, falls er nicht oder nicht rechtzeitig befriedigt wird, das Eigentum an der Sache zufallen oder übertragen werden soll, ist nichtig.

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