Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1208 BGB

Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs

1503 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so geht das Pfandrecht dem Recht vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbs des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2, des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

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