§ 1207 BGB
Verpfändung durch Nichtberechtigten
1502 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.