Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1207 BGB

Verpfändung durch Nichtberechtigten

1502 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Gehört die Sache nicht dem Verpfänder, so finden auf die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932, 934, 935 entsprechende Anwendung.

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