Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1206 BGB

Übergabeersatz durch Einräumung des Mitbesitzes

1501 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Anstelle der Übergabe der Sache genügt die Einräumung des Mitbesitzes, wenn sich die Sache unter dem Mitverschluss des Gläubigers befindet oder, falls sie im Besitz eines Dritten ist, die Herausgabe nur an den Eigentümer und den Gläubiger gemeinschaftlich erfolgen kann.

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