Titel 1 – Pfandrecht an beweglichen Sachen
§

§ 1209 BGB

Rang des Pfandrechts

1504 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.

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