§ 1209 BGB
Rang des Pfandrechts
1504 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.
1504 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für den Rang des Pfandrechts ist die Zeit der Bestellung auch dann maßgebend, wenn es für eine künftige oder eine bedingte Forderung bestellt ist.