Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 117 BGB

Scheingeschäft

129 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

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