§ 118 BGB
Mangel der Ernstlichkeit
130 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
130 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.