Titel 2 – Willenserklärung
§

§ 118 BGB

Mangel der Ernstlichkeit

130 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

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