§ 116 BGB
Geheimer Vorbehalt
128 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.