Titel 1 – Hypothek
§

§ 1147 BGB

Befriedigung durch Zwangsvollstreckung

1440 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.

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