§ 1147 BGB
Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
1440 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.