Titel 1 – Hypothek
§

§ 1146 BGB

Verzugszinsen

1439 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.

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