§ 1146 BGB
Verzugszinsen
1439 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.
1439 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück.