Titel 1 – Hypothek
§

§ 1148 BGB

Eigentumsfiktion

1441 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bei der Verfolgung des Rechts aus der Hypothek gilt zugunsten des Gläubigers derjenige, welcher im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, als der Eigentümer. Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die Hypothek zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt.

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