Abschnitt 6 – Reallasten
§

§ 1111 BGB

Subjektiv-persönliche Reallast

1404 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine zugunsten einer bestimmten Person bestehende Reallast kann nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden werden.

(2) Ist der Anspruch auf die einzelne Leistung nicht übertragbar, so kann das Recht nicht veräußert oder belastet werden.

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