§ 1112 BGB
Ausschluss unbekannter Berechtigter
1405 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
1405 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.