Abschnitt 6 – Reallasten
§

§ 1112 BGB

Ausschluss unbekannter Berechtigter

1405 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.

Vorheriger § | Nächster §