Abschnitt 6 – Reallasten
§

§ 1110 BGB

Subjektiv-dingliche Reallast

1403 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.

Vorheriger § | Nächster §