§ 1110 BGB
Subjektiv-dingliche Reallast
1403 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
1403 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.