Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
§

§ 1095 BGB

Belastung eines Bruchteils

1388 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrecht nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht.

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