Abschnitt 5 – Vorkaufsrecht
§

§ 1094 BGB

Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts

1387 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.

(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

Vorheriger § | Nächster §