Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
§

§ 1075 BGB

Wirkung der Leistung

1368 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.

(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.

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