Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
§

§ 1074 BGB

Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung

1367 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Nießbraucher einer Forderung ist zur Einziehung der Forderung und, wenn die Fälligkeit von einer Kündigung des Gläubigers abhängt, zur Kündigung berechtigt. Er hat für die ordnungsmäßige Einziehung zu sorgen. Zu anderen Verfügungen über die Forderung ist er nicht berechtigt.

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