§ 1073 BGB
Nießbrauch an einer Leibrente
1366 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.