Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
§

§ 1073 BGB

Nießbrauch an einer Leibrente

1366 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

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