Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
§

§ 1072 BGB

Beendigung des Nießbrauchs

1365 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.

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