§ 1072 BGB
Beendigung des Nießbrauchs
1365 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Beendigung des Nießbrauchs tritt nach den Vorschriften der §§ 1063, 1064 auch dann ein, wenn das dem Nießbrauch unterliegende Recht nicht ein Recht an einer beweglichen Sache ist.