Untertitel 2 – Nießbrauch an Rechten
§

§ 1076 BGB

Nießbrauch an verzinslicher Forderung

1369 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine auf Zinsen ausstehende Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079.

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