Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen
§

§ 1054 BGB

Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

1342 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

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