§ 1054 BGB
Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung
1342 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.